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Kindergeld beantragen
Für Ihre Kinder können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Als Kinder gelten: im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nicht eheliche und angenommene Kinder), Kinder des Ehemannes oder der Ehefrau (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben und Pflegekinder, zu denen Sie eine auf längere Dauer ausgelegte familienähnliche Beziehung haben
Das Kindergeld erhalten Sie zunächst als Steuervergütung im laufenden Kalenderjahr in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Es beträgt monatlich:
- für das erste und zweite Kind: jeweils 184 Euro
- für das dritte Kind: 190 Euro
- für jedes weitere Kind: 215 Euro
Das Existenzminimum umfasst den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Geht das Kindergeld darüber hinaus, dient es der Förderung der Familien.
Hinweis: Das Finanzamt berücksichtigt die steuerlichen Freibeträge für Kinder beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft es nachträglich, ob durch das Kindergeld die Steuerfreistellung für das Existenzminimum des Kindes tatsächlich erreicht ist. Wenn nicht, zieht es die steuerlichen Freibeträge für Kinder ab und rechnet das zustehende Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzu. Dies gilt auch, wenn Sie kein Kindergeld beantragt haben. Es reicht, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Tipp: Ausführliche Informationen zum Kindergeld und Merkblätter finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihren Internetseiten Informationen zum Thema "Kindergeld" bereit.

- 3.3. Ein Baby und selbst noch ein Kind?
- 4. Adresse ändern
- 3. Finanzielle Hilfen für Familien
- 1. Checkliste zum Umzug
- 5. Soziale Fragen
- 3. Finanzielle Hilfen
- Finanzielle Hilfen - Studium
- Agentur für Arbeit
- 4. Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote
- 5. Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
- 2.4. Unterstützung für Pflegeeltern
- 3.4.7. Familienleistungen
- 7. Erleichterungen und Hilfen

Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. Die Familienkassen stellen für die Antragstellung Formulare bereit. Den unterschriebenen Antrag senden Sie an die für die Bewilligung des Kindergeldes zuständige Stelle. Sie können ihn dort auch persönlich abgeben. Zuständige Stelle ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Angehörige des öffentlichen Dienstes richten Ihren Antrag an die für die Festsetzung Ihrer Bezüge verantwortliche Stelle Ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn.
Tipp: Die Antragsformulare sowie zahlreiche Bescheinigungsvordrucke erhalten Sie auch im Internet beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Achtung: Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich! Sie können das Kindergeld aber durch schriftlich Bevollmächtigte (z.B. Steuerberater oder Steuerberaterin) beantragen lassen.
Die Familienkasse überweist das Kindergeld monatlich auf Ihr Konto. Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst, erhalten Sie es direkt von Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn.

- die Familienkassen der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise
- für Angehörige des öffentlichen Dienstes: die für die Festsetzung Ihrer Bezüge zuständige Stelle des Arbeitgebers oder Dienstherrn

Voraussetzungen für das Kindergeld sind:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder halten sich hier gewöhnlich auf oder
- Sie wohnen im Ausland, müssen aber in Deutschland entweder
- unbeschränkt Einkommensteuer entrichten oder
- werden entsprechend steuerlich behandelt.
Sie erhalten Kindergeld für alle Kinder bis 17 Jahre. Kinder ab 18 Jahren müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (z.B. Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses, bis einschließlich 2011 Einhalten bestimmter Einkommensgrenzen).

Für gering verdienende Eltern gibt es zusätzlich einen Kinderzuschlag.

- für Kinder bis 17 Jahre:
- für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde
- für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder: Lebensbescheinigung der Meldebehörde
- Geburtsurkunde, wenn Sie sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt vorlegen und darin Ihr Wohnort angegeben ist
- für Kinder ab 18 Jahren je nach Einzelfall zusätzlich z.B.:
- Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulbescheinigung
- Nachweise über das Einkommen des Kindes (letztmals für das Jahr 2011)
- für behinderte Kinder:
- Behindertenausweis oder
- Feststellungsbescheid der Versorgungsbehörde (Landratsamt) oder
- Rentenbescheid
Tipp: Näheres dazu finden Sie in den Merkblättern zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

keine

- § 62 Einkommensteuergesetz (EstG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EstG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EstG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
- § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Anspruchsberechtigte)
- § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinder)
- § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Höhe des Kindergeldes)
