Gemmingen mit Stebbach

Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden

Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und heiraten zum ersten Mal? Dann müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
  • 1.1. Ehepaare
  • 2.1. Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines
  • Checkliste zur Heirat/Lebenspartnerschaft
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf

Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • Dritte schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.

Zuständigkeit
Zuständigkeit

das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar (oder einer der Eheschließenden) seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlichen aufhält

Voraussetzungen
Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Braut und Bräutigam

  • müssen volljährig sein,
  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
  • dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Hinweis: Ausnahmsweise dürfen auch Personen ab 16 Jahren heiraten, wenn der künftige Bräutigam oder die künftige Braut volljährig ist. Minderjährige benötigen außerdem eine Befreiung des Amtsgerichts (Familiengerichts).  Das Gericht hört bei diesem Verfahren beispielsweise auch die Eltern an.

Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
  • bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist (nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige)
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. Einbürgerungsurkunde.

Hinweis: Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.

 

Kosten/Leistung
Kosten/Leistung
  • Prüfung der Ehefähigkeit: 40 Euro
  • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro

Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
  • § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
  • § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
  • § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
  • § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
  • § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
  • § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
  • § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
  • § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
  • § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
Freigabevermerk
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.02.2013 freigegeben.

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