Eheschließung im Ausland - Eintragung in das deutsche Eheregister beantragen
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Ausland geheiratet haben, können Sie dies in das deutsche Eheregister eintragen lassen.
Hinweis: Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Sie können die Eintragung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen.
Hinweis: Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich an das Standesamt I in Berlin.
Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie einen schriftlichen Antrag stellen oder Dritte bevollmächtigen.
Voraussetzungen sind:
- Sie haben die Ehe nach den Gesetzen des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, rechtsgültig geschlossen.
- Mindestens einer der beiden Eheschließenden ist
- deutsch,
- staatenlos,
- heimatloser Ausländer beziehungsweise heimatlose Ausländerin oder
- ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Eine im Ausland begründete eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie unter den gleichen Voraussetzungen beim Standesamt Ihres Wohnortes nachbeurkunden lassen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, falls erforderlich mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer oder eine vereidigte Urkundenübersetzerin
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin in Deutschland: Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal verheiratet war: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der vorherigen Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen (z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
- Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.:
- Einbürgerungsurkunde
- Staatsangehörigkeitsausweis
- 60 Euro
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 20 Euro
- Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: 10 Euro
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscher).
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.05.2012 freigegeben.
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