Ehrenamtliche Richter und Richterinnen sind Bürger und Bürgerinnen, die am Gerichtsverfahren teilnehmen. Werden Sie als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten die gleichen Grundsätze wie für Berufsrichter und Berufsrichterinnen:
In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte normalerweise in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin an Finanzgerichten bietet das Justizministerium mit seinem "Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht" an.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt. Die Vorschlagslisten werden in jedem fünften Jahr von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Finanzgerichts erstellt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter oder zur ehrenamtlichen Richterin beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, einem von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu bestimmenden Beamten oder Beamtin der Landesfinanzverwaltung und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.
Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit
Außerdem sollen die Betreffenden
Ausnahmen sind möglich.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
Zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen berufen werden.
Die ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
keine Angaben
Es können Kosten entstehen. Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen siehe unter "Sonstiges".