Gemmingen mit Stebbach

Ehrenamtlicher Richter beim Finanzgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richter und Richterinnen sind Bürger und Bürgerinnen, die am Gerichtsverfahren teilnehmen. Werden Sie als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.

Als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.

Für Sie gelten die gleichen Grundsätze wie für Berufsrichter und Berufsrichterinnen:

  • Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung.
  • Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte normalerweise in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.

Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin an Finanzgerichten bietet das Justizministerium mit seinem "Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht" an.

Verfahrensablauf
Verfahrensablauf

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt. Die Vorschlagslisten werden in jedem fünften Jahr von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Finanzgerichts erstellt.

Der Präsident oder die Präsidentin des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdiener oder Religionsdienerinnen
  • Schöffen, Schöffinnen und andere ehrenamtliche Richter oder Richterinnen
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
  • Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
  • Ärzte, Ärztinnen, Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen, Hebammen und Apothekenleiter oder Apothekenleiterinnen, die keinen Apotheker oder keine Apothekerin beschäftigen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.

Zuständigkeit
Zuständigkeit

für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter oder zur ehrenamtlichen Richterin beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, einem von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu bestimmenden Beamten oder Beamtin der Landesfinanzverwaltung und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.

Voraussetzungen
Voraussetzungen

Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit

Außerdem sollen die Betreffenden

  • mindestens 25 Jahre alt sein und
  • ihren Wohnsitz beziehungsweise gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Ausnahmen sind möglich.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
  • nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

Zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:

  • Bundestags- beziehungsweise Landtagsabgeordnete
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Richter, Richterinnen, Beamte, Beamtinnen und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
  • Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen und Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Notare, Notarinnen, Patentanwälte, Patentanwältinnen, Steuerberater, Steuerberaterinnen, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen berufen werden.

Sonstiges
Sonstiges

Die ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
  • Entschädigung für Verdienstausfall.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen

keine Angaben

Kosten/Leistung
Kosten/Leistung

Es können Kosten entstehen. Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen siehe unter "Sonstiges".

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
  • Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • § 10 Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • §§ 16 bis 30 Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • § 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • § 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • § 13 Landesrichtergesetz (LRiG)
  • § 14 Landesrichtergesetz (LRiG)
  • §§ 5 bis 7 JVEG
  • §§ 15 bis 18 JVEG
Freigabevermerk
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.06.2012 freigegeben.

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