Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen. Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten die gleichen Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Verwaltungsgerichte gibt es in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, der überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig wird, wirken ehrenamtliche Richter im Regelfall nicht mit. Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter oder Richterin an Verwaltungsgerichten finden Sie im "Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Verwaltungsgericht" des Justizministeriums.
Sie werden durch einen Wahlausschuss aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Die Vorschlagslisten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten erstellt.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern. Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter oder zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht: ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten oder einer von ihr bestimmten Verwaltungsbeamtin und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten
Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter sind:
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
keine Angaben
Es können Kosten entstehen. Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen siehe unter "Sonstiges".