Ob ein Messgerät geeicht sein muss, entscheidet sich nach seinem jeweiligen Einsatzbereich. Messgeräte der Einsatzbereiche "geschäftlicher und amtlicher Verkehr" sowie "Überwachung des Straßenverkehrs" müssen geeicht sein.
Für Messgeräte folgender Einsatzbereiche besteht teilweise Eichpflicht:
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer für eine Eichung beträgt zwischen einem und mehreren Jahren. Sie können Ihre Messgeräte während der gesamten Dauer des Ablaufjahres erneut eichen lassen. Der Zeitpunkt der Eichung ist nicht auf bestimmte Monate des Ablaufjahres beschränkt.
Das Ablaufdatum der neu erfolgten Eichung bleibt dabei in jedem Fall der 31. Dezember des neuen Ablaufjahres.
Tipp: Informationen über das Eichwesen in Baden-Württemberg finden Sie auf den Seiten des Regierungspräsidiums Tübingen – Mess- und Eichwesen.
Sie müssen die Eichung bei dem Eichamt beantragen, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist. Bei transportablen Messgeräten können Sie den Antrag auf Eichung auch bei jedem anderen Eichamt stellen.
Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen.
Hinweis: In besonderen Fällen kann der Messgerätebesitzer oder die Messgerätebesitzerin zum Transport oder zur Bereitstellung der notwendigen Prüfmittel verpflichtet werden.
Dies betrifft vor allem größere Industrie- und Fahrzeugwaagen, bei denen Gewichte und möglicherweise ein Belastungsfahrzeug benötigt werden.
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Bei EWG-Bauartzulassung, sofern sie nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Messanlagenbrief).
Gebühren nach der Eichkostenverordnung