Unsere Gemeinde
Einbürgerung für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Hinweis: Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz,
- die Polizei,
- das Sozialamt,
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Hinweis: Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, händigt Ihnen die zuständige Stelle die Einbürgerungsurkunde aus.
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen beträgt die Frist nur sechs Jahre. - Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Für Schweizer oder Schweizerinnen und deren Familienangehörige genügt eine Aufenthaltserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine Aufenthaltserlaubnis auch für andere Drittstaatsangehörige aus.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung älter als 15 sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Meistens geht Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates automatisch verloren. In besonderen Fällen erkennt die zuständige Stelle auch eine "Mehrstaatigkeit" an.
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
Außer Betracht bleiben:- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden
- Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind
Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden zusammengezählt. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
Auch wurde gegen Sie keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
Hinweis: Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie die Voraussetzungen
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
- altersbedingt
nicht erfüllen können.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie
- verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder
- dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
- ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
- Nachweise zum Personenstand
- Lichtbild
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
- 255 Euro pro eingebürgerter Person
- 51 Euro bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte
Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen sowie
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
- § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
- § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
- § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)
- § 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs)
- § 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisung im Regelfall)
- Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung – EinbTestV)