Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch beantragen
Eine Einbürgerung ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Hinweis: Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz,
- die Polizei,
- das Sozialamt,
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Hinweis: Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet sie dessen Abschluss ab.
Bei einer Einbürgerung ohne Anspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Fehlt nur noch die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, erhalten Sie eine befristete Zusicherung über die Einbürgerung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, händigt Ihnen die zuständige Stelle die Einbürgerungsurkunde aus.
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
-
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
-
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen beträgt die Frist nur sechs Jahre. - Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe). Der Bezug von Kindergeld oder einer Rente eines deutschen Trägers steht der Einbürgerung nicht entgegen. Falls Sie andere Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung) beziehen, auf die momentan weniger als ein Jahr Anspruch besteht, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Diese Entscheidung bezieht sich darauf, ob Sie künftig in der Lage sind, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Meistens geht Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates automatisch verloren. In besonderen Fällen erkennt die zuständige Stelle auch eine "Mehrstaatigkeit" an.
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor. Ausländische Verurteilungen berücksichtigt die Einbürgerungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen.
Außer Betracht bleiben: - Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden
- Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind
Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden zusammengezählt. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
Auch wurde gegen Sie keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
Hinweis: Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie die Voraussetzungen
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
- altersbedingt
nicht erfüllen können.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie
- verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder
- dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben
- ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.
Sonderregelungen für unter 16 Jahre alte Personen
Die Einbürgerung eines noch nicht 16 Jahre alten Kindes muss die gesetzliche Vertretung des Kindes beantragen. Ist das Kind auch bei der Einbürgerung noch nicht 16, gilt abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen Folgendes:
- Das Kind muss in Deutschland mit seinem sorgeberechtigten deutschen Elternteil zusammenleben.
- Das Kind muss sich vor der Einbürgerung mindestens drei Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht 6 Jahre alt ist, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben in Deutschland verbracht hat.
- Das Kind muss über altersgemäße Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise in Deutschland muss es nicht abgeben.
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:
- für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
- für Inhaber und Inhaberinnen eines Reiseausweises für Flüchtlinge
- bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
- für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
- für deutschsprachige Einbürgerungsbewerber und Bewerberinnen aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz)
- bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
Hinweis: Bei diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können. Hierüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
- Nachweise zum Personenstand
- Lichtbild
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls über eine Alterssicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
-
255 Euro pro eingebürgerter Person
-
51 Euro bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte
Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können entstehen
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für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
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für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen sowie
-
durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Integrationsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.03.2013 freigegeben.
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