Für die Einstellung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können Sie unter noch einfacheren Voraussetzungen als beim allgemeinen Eingliederungszuschuss Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten: Ist der Bewerber bereits sechs Monate arbeitslos, kann dies bereits bedeuten, dass ein Eingliederungszuschuss bezahlt werden kann.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und betragen höchstens 50 Prozent des berücksichtungsfähigen Arbeitsentgelts für zwölf bis höchstens 36 Monate. Für schwerbehinderte Bewerber gelten gesonderte Regelungen.
Der Eingliederungszuschuss muss vor der Einstellung des Arbeitnehmers bei Ihrem üblichen Ansprechpartner (Arbeitgeberservice) beantragt werden.
der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit
Es muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens zwölf Monaten begründet werden. Der Arbeitnehmer darf in den letzten zwei Jahren nicht versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.