Bei Einstellung eines Arbeitnehmers, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.
Zum förderfähigen Personenkreis gehören jüngere Arbeitnehmer, die vor Arbeitsaufnahme mindestens sechs Monate bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und über einen Berufsabschluss verfügen.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Der Zuschuss wird für höchstens 1.000 Euro monatlich gewährt. Die Zahlung erfolgt für längstens zwölf Monate.
Der Eingliederungszuschuss muss vor dem Tag der Arbeitsaufnahme beantragt werden. Für die Beantragung und anschließende Gewährung des Einstellungszuschusses ist ein formloser Antrag ausreichend, da es sich um eine sogenannte "Kann-Leistung" handelt.
Hinweis: Sie sollten rechtzeitig Kontakt mit der für Ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Arbeitgeberservice aufnehmen.
Über Dauer und Höhe der Förderung entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit, abhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln sowie den Haushaltsvorgaben für das jeweilige Jahr.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Wohnort des Arbeitnehmers liegt
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt wird.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich an den regelmäßig gezahlten tariflichen Arbeitsentgelten. Wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, werden die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte zur Berechnung herangezogen.
Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 20 Prozent vom Arbeitsentgelt (das sind höchstens 1.000 Euro) und wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen. Nicht berücksichtigt wird die Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
§ 421p Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss)