Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:
Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet wurde, oder, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses ab. In dem anschließenden Gerichtsverfahren wird die Berechtigung der Forderung überprüft.
Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.
grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat
keine Angaben möglich
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2013 freigegeben.