Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 der Handwerksordnung (HwO) können Sie beantragen, wenn
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.
Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen Unterlagen einreichen.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte oder Ihr Wohnort liegt
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen:
Die Meisterprüfung müssen Sie bei einer befristeten Ausnahmebewilligung nachholen. Dafür haben Sie normalerweise höchstens zwei Jahre Zeit. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Sie müssen die Anmeldung zu allen Teilen der Meistervorbereitung und die Zulassung zur Meisterprüfung nachweisen.
Hinweis: Berücksichtigt wird Ihre Gesamtsituation. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind kein Ausnahmegrund.
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Sie können auch eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.