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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen
Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) beantragen.
Mit einer erteilten Ausübungsberechtigung erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.
Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das
- Schornsteinfegerhandwerk,
- Augenoptikerhandwerk,
- Hörgeräteakustikerhandwerk,
- Orthopädietechnikerhandwerk,
- Orthopädieschuhmacherhandwerk und
- Zahntechnikerhandwerk.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt. Den Antrag müssen Sie zusammen mit allen Unterlagen einreichen.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Voraussetzungen sind:
- Sachkundenachweis
Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:- Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk.
- Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
- Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk.
Die ausgeübte Tätigkeit muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit des entsprechenden, zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben.
Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. - kaufmännische und allgemeinrechtliche Sachkenntnisse
Diese können durch eine formlose Sachkundeprüfung erbracht werden, falls keine Nachweise vorliegen.
- Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk.
Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
- Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.