Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
Des Weiteren entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten. Durch die Entwidmung entfallen zudem die mit der Widmung kraft Gesetzes entstandenen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen.
Hinweis: Von einer Teileinziehung wird gesprochen, wenn der Widmungsumfang, also die öffentliche Nutzung einer Straße, nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird.
Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise Entwidmung ist den berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher mitzuteilen und von diesen öffentlich bekannt zu machen. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.
Die öffentliche Bekanntmachung ist nicht notwendig, wenn die einzuziehende Straße in den ausgelegten Plänen in einem Planfeststellungsverfahren als solche kenntlich gemacht ist.
Die Einziehung ist, wie die Widmung einer Straße, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen wird und der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück nicht beeinträchtigt wird.
für die Einziehung (Entwidmung): die Behörde, die über die Widmung entscheidet
Eine Straße kann eingezogen werden, wenn
Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Hauptanwendungsfälle der Einziehung beziehungsweise Entwidmung sind die Straßen oder Straßenabschnitte, die infolge des Baus einer neuen Straße entbehrlich werden. Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung ist Voraussetzung dafür, dass eine Straße beseitigt (zurückgebaut) werden kann.
Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Einziehung beziehungsweise Entwidmung rechtfertigen können, sind beispielsweise das Erholungsbedürfnis der Bürger oder der Landschaftsschutz.