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Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten.
Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Einbußen im Vergleich zum Arbeitsentgelt aus der früheren Tätigkeit verbunden, kann das neue Arbeitsentgelt für eine bestimmte Zeit durch Leistungen der Agentur für Arbeit aufgestockt werden.
Die Dauer des Anspruchs beträgt zwei Jahre.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie
- einen Zuschuss zu Ihrem Nettoentgelt
(der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebend war und dem pauschalierten Nettoentgelt aus der neuen Beschäftigung) und - einen Zuschuss als zusätzlichen Beitrag zur Aufstockung Ihrer Rentenversicherungsbeiträge.
Ihr Anspruch richtet sich nach der Dauer, für die Sie noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten, wenn Sie die Beschäftigung mit dem vergleichbar niedrigen Verdienst nicht annehmen würden.

Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit vor Aufnahme der Beschäftigung stellen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie von Ihrem Arbeitsvermittler, der Sie auch berät.
Die Entscheidung über Ihren Antrag teilt Ihnen die Agentur für Arbeit schriftlich mit.
Den Zuschuss zu Ihrem Nettoentgelt erhalten Sie monatlich nachträglich auf Ihr Konto überwiesen.
Die zusätzlichen Beiträge zu der Rentenversicherung werden direkt dem zuständigen Träger überwiesen.
Sie sind verpflichtet, wesentliche Änderungen Ihres Arbeitsentgelts sowie in Ihrem Beschäftigungsverhältnis (z.B. Verkürzung oder Verlängerung Ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Ihrer Arbeitszeit) der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

Sie müssen
- das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden,
- noch mindestens 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
- eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro haben,
- in der neuen Beschäftigung Anspruch auf tarifliche Entlohnung haben und
- die Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt haben.
Hinweis: Besteht für die neue Beschäftigung keine tarifliche Regelung, muss der ortsübliche Lohn gezahlt werden. Das Beschäftigungsverhältnis muss beitragspflichtig sein.

Ausführliche Informationen bietet Ihnen das Merkblatt 19 "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.

- § 207 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung)
- § 421j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Entgeltsicherung für Ältere)
- § 163 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter)
- § 168 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Beitragstragung bei Beschäftigten)
