Unsere Gemeinde
Verfahren zur Annahme als Kind - Adoption von Minderjährigen beantragen
Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und ein Kind in Adoptionspflege in Ihren Haushalt aufgenommen. Nun möchten Sie das Kind adoptieren. Eine Adoption ist erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat.
Sie oder Ihr Notar beziehungsweise Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich. Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
Achtung: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt zuständig, unabhängig davon, ob Sie während des Verfahrens umziehen.
Voraussetzungen sind:
- Die Adoption dient dem Kindeswohl.
- Es besteht bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis oder es ist zu erwarten, dass ein solches entsteht.
- Die Adoptionspflegezeit ist abgelaufen. Diese beträgt normalerweise mindestens ein Jahr.
- Die Interessen von leiblichen Kindern der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen.
- Die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
- Ehepaar/ Lebenspartnerschaft: einer der Eheleute beziehungsweise Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen ist über 25 Jahre, der andere über 21
- unverheiratete Person: die Person ist über 25 Jahre
- bei einer Stiefkind-Adoption: der Partner oder die Partnerin ist über 21 Jahre
- bei Kindern über 14 Jahre: Die Einwilligung des Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung liegt vor.
- bei Kindern unter 14 Jahren: Die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung liegt vor.
- Die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor. In besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen.
- bei der Stiefkind-Adoption: Die Einwilligung des Partners oder der Partnerin ist erforderlich.
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen
- des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung beziehungsweise
- der gesetzlichen Vertretung zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
- der leiblichen Eltern
- gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
Hinweis: Die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen reicht Ihr Notar oder Ihre Notarin beziehungsweise das Jugendamt als Amtsvormund bei Gericht ein. Die gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle reicht die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt ein.
Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags.