Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag).
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Dies gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen oder Auslandsvermögen gehört. Weiterhin kann die Anzeige bei einer Schenkung unterbleiben, wenn diese Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.
In der Broschüre "Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen" des Finanzministeriums finden Sie weitere Informationen.
In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmten Finanzämtern zentral übertragen worden und richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitzfinanzamt des Erblassers oder Schenkers.
Eine Tabelle mit dem für ein bestimmtes Wohnsitzfinanzamt jeweils zuständigen Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg.
Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern. Die Vordrucke stehen beim zuständigen Finanzamt auch zum Download zur Verfügung.
Es entstehen bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten.