Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie einen Erbschein. Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet,
Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, erhalten Sie einen Teilerbschein über Ihre Erbschaft. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Sind Sie in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen als Erbin oder Erbe aufgeführt? Dann ist es meistens ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift
als Nachweis Ihres Erbrechts vorlegen.
Sie können den Erbschein beim Notariat beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie zusätzlich folgende Angaben machen:
Bei gewillkürter Erbfolge müssen Sie zusätzlich alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen vorlegen.
Hinweis: Wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, müssen Sie alle Erben und Erbinnen mit Ihren Erbteilen angeben. Zudem müssen Sie nachweisen, dass die Miterben und Miterbinnen die Erbschaft angenommen haben.
Neben dem Antrag ist meist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit bestimmter Angaben erforderlich. Die Versicherung müssen Sie entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgeben.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihre Vertretung benötigt eine entsprechende Vollmacht.
das für den letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Hinweis: Im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
gewillkürte Erbfolge/Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags:
gesetzliche Erbfolge/kein Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags:
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.
Beurkundung der Versicherung an Eides statt und Erteilung des Erbscheins: Die sogenannte volle Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Mindestbetrag: 10 Euro.
Wird mit der Versicherung an Eides statt zugleich der Erbscheinantrag beurkundet, wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.