Gemmingen mit Stebbach

Erbschein einziehen

Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen dafür

  • von Anfang an nicht gegeben waren oder
  • später weggefallen sind,

muss der Erbschein eingezogen werden.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.

Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
  • 3.4. Erbschein
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins, kann das Notariat von sich aus Ermittlungen anstellen. Sie können die Einziehung eines Erbscheins auch formlos anregen, wenn Sie meinen, ein Erbschein könnte unrichtig sein. Zuständig ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin örtlich zuständige Notariat.

Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als falsch heraus, zieht das Notariat diesen ein. Kann es den Erbschein nicht sofort einziehen, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.

Die Bekanntmachung geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in ein elektronisches Informationssystem des Gerichts. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Beschluss einmal oder mehrmals im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern veröffentlicht wird.

Zuständigkeit
Zuständigkeit

das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat

Hinweis: Im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.

Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten/Leistung
Kosten/Leistung

Erbschein wird eingezogen oder für kraftlos erklärt: Die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Mindestbetrag: 10 Euro.

Wird in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt, wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
  • § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins)
  • § 108 Kostenordnung (KostO) (Einziehung des Erbscheins)
Freigabevermerk
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2012 freigegeben.

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