Sie möchten gewerblich "Schaustellungen von Personen" betreiben? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis können natürliche und juristische Personen erhalten.
Die Erlaubnis benötigen
Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Beispiel: Sie wollen als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen. Dann brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.
"Schaustellungen von Personen" sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.