Erlaubnis für Versteigerungen fremder Sachen als öffentlich bestellter Versteigerer
Öffentliche Versteigerungen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs (z.B. Pfandverkäufe, Notverkäufe), die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, dürfen nur von öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerern durchgeführt werden. Der Eigentümer des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot und muss sich daher darauf verlassen können, dass seine Eigentumsinteressen von einem besonders zuverlässigen und qualifizierten Versteigerer geschützt werden.
Die öffentliche Bestellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind
- gewerbsmäßig als Versteigerer tätige natürliche Personen und
- Angestellte von Versteigerern.
Juristische Personen können nicht öffentlich bestellt werden.
Die öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann entweder allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Kunstgegenstände, Teppiche) beschränkt werden, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungen besteht. Sie kann auch mit Auflagen verbunden, inhaltlich beschränkt oder befristet werden.
Öffentliche bestellte Versteigerer werden darauf vereidigt, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Behörde überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie vereidigt und erhalten eine Urkunde und einen Bescheid über die öffentliche Bestellung.
Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt Sie die Behörde gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, die generell an der Bestellung beteiligt wird.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben
- Vorliegen einer Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- wenn die öffentliche Bestellung allgemein beantragt wird: besondere Sachkunde
Als besondere Sachkunde gelten überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Haushaltsgegenstände, die oft an Pfandhäuser abgegeben werden (z.B. Hausrat, Teppiche, Schmuck, Möbel, Kunst) - wenn die öffentliche Bestellung für bestimmte Arten von Versteigerungen beantragt wird: Nachweis besonderer Kenntnisse in den beantragten Gebieten
- mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer (das heißt, Sie sollten pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt haben)
- Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich auf die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten von Versteigerern beziehen
- mehrjährige einwandfreie Ausübung des Versteigerergewerbes und besondere Vertrauenswürdigkeit
Das bedeutet, Sie müssen Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Versteigerern bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Neben diesen Voraussetzungen müssen Sie eventuell ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben. Es kann von der Behörde festgelegt werden.
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
- Nachweis der Erlaubnis für Versteigerungen
- Nachweis besonderer Sachkunde (z.B. Liste der von Ihnen durchgeführten Versteigerungen oder der von Ihnen erstellen Gutachten)
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Referenznachweis
Hinweis: Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Einige Behörden verlangen weitere Unterlagen, wie zum Beispiel:
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Nachweis einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung
- Gewerbeanmeldung
- Bescheinigung der Gemeinde in Steuersachen
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
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