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Ausländische Schulabschlüsse (Zeugnisse) - Anerkennung beantragen
Haben Sie im Ausland eine Schule besucht und ein Abschlusszeugnis erhalten? Dann können Sie es in Baden-Württemberg als gleichwertig mit einem hiesigen Schulabschluss anerkennen lassen. Die Anerkennung müssen Sie beantragen.
Die Anerkennung Ihres letzten Schulabschlusses ist beispielsweise notwendig, wenn Sie in Baden-Württemberg
- bestimmte weiterführende Schulen besuchen möchten,
- sich für bestimmte Ausbildungsberufe bewerben möchten.
Zur Anerkennung wird das ausländische Schulzeugnis einem vergleichbaren Abschluss in Baden-Württemberg zugeordnet.
Beispiele für Zeugnisse oder Abschlüsse, die zugeordnet beziehungsweise anerkannt werden:
- Mittlerer Bildungsabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand (Realschulabschluss, Fachschulreife, "Fachoberschulreife")
- Hauptschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
- Berufsabschluss einer schulischen Ausbildung
- Hochschulreife für berufliche Zwecke
- Hochschulzugangsqualifikation für deutsche Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Bildungsnachweisen
Einzelheiten zur Anerkennung von Berufsabschlüssen und berufsqualifizierenden Abschlüssen aus dem Ausland finden Sie in den Verfahren "Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen" beziehungsweise "Ausländische Berufsabschlüsse für IHK-Berufe - anerkennen lassen".


Die Anerkennung Ihres Bildungsabschlusses müssen Sie mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder persönlich beantragen. Nennen Sie auch den Zweck, für den Sie die Bewertung benötigen.
Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen mit der Post an die zuständige Stelle. Sie können die Unterlagen auch persönlich abgeben.
Über die Ergebnisse der Zeugnisprüfung und über eine mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit werden Sie schriftlich informiert.
Die Zeugnisanerkennungsstelle stellt Ihnen bei Anerkennung der Gleichwertigkeit eine Bescheinigung darüber aus.

die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart

Voraussetzungen sind:
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder
- Sie haben sich in Baden-Württemberg beworben für
- eine Aus- oder Weiterbildung oder
- eine Beschäftigung oder
- ein Studium mit ausländischen Bildungsnachweisen als deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen finden Sie auf der Internetseite der Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen.
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus dem Ausland richten ihre Bewerbung direkt an die Hochschule des geplanten Studiums. Weitere Informationen bietet die Verfahrensbeschreibung "Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen (ausländische Zeugnisse)".
Deutsche Staatsangehörige mit Hochschulzugangsberechtigung aus dem Ausland richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium an die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart.

- ausgefülltes Antragsformular
- für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Aufenthaltstitel
- ausländische Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht
- Studiennachweise (falls vorhanden)
- wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und in amtlicher Übersetzung
- wenn Sie eine Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens beantragen, benötigen Sie außerdem:
- Einkommensnachweis (Familieneinkommen)
- Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie als amtlich beglaubigte Fotokopien einreichen. Originalsprachliche Unterlagen (Dokumente, Zeugnisse) müssen Sie in originalsprachlicher, beglaubigter Kopie und amtlicher Übersetzung vorlegen.
Ausnahmen sind Unterlagen in englischer oder französischer Sprache, sie müssen nicht übersetzt werden.
Hinweis: Amtliche Übersetzungen dürfen nur von vereidigten Übersetzern oder Übersetzerinnen vorgenommen werden.

Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen, je Bildungsabschluss: 100 Euro
Bei geringem Einkommen ist ein Antrag auf Gebührenbefreiung möglich.

