Unsere Gemeinde
Erschließungsbeiträge entrichten
Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen müssen.
Zu diesen Kosten gehören Beiträge für den Ausbau folgender Erschließungsanlagen:
- öffentliche Anbaustraßen, -wege und -plätze
- nicht befahrbare Fuß- und Wohnwege
- Sammelstraßen und -wege, die zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
- Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der vorgenannten Verkehrsanlagen oder zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
- Kinderspielplätze
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (z.B. Lärmschutzwälle)
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.
Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden.
Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann
- über den Grundstückskaufpreis oder
- aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.
die Gemeinde oder Stadt, in der das Grundstück liegt
Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind:
- Die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage.
Für die erstmalige endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen müssen die Gemeinden Erschließungsbeiträge erheben. Im Übrigen liegt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Ermessen der Gemeinde oder Stadt. - Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
- Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
- Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.
Spätere Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen können in Baden-Württemberg nicht den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.
Hinweis: Zudem muss Ihr Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können.
Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, muss die Gemeinde dementsprechend ausbauen. Ausnahmen sind möglich. Da ein abweichender Ausbau nicht nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge Auswirkungen haben kann, sollten Sie sich in solchen Fällen an die zuständige Stelle wenden.
Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.
Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, können Sie eine Stundung der Beiträge beantragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einziehung des Beitrags bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeutet. Der Anspruch darf durch die Stundung auch nicht gefährdet erscheinen.
Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass eine unbillige Härte vorliegt. Nach der Rechtsprechung liegt diese Voraussetzung nur in Einzelfällen vor.
keine
Die Erschließungskosten werden zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerin folgendermaßen aufgeteilt:
- Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
- Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Verteilung erfolgt nach
- der Grundstücksfläche,
- der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage oder
- nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung.
Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.
Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.
Hinweis: Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde abgeschlossen wird.
- §§ 1 – 8, 20 – 28, 33 – 41 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- ist die Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden, gelten nach § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG die §§ 123 – 135 Baugesetzbuch (BauGB)
- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt