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Europäischen Mahnbescheid (Europäischen Zahlungsbefehl) beantragen
Haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, den Sie in einem anderen EU-Land durchsetzen wollen? Dann können Sie einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen.
Hinweis: Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin keinen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl erhebt, können Sie durch das Mahnverfahren einfach und schnell einen gerichtlichen Titel erlangen. Sie ersparen sich so ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren. Im Mahnverfahren ist keine Anwesenheit bei Gericht erforderlich.
Das Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks möglich.
Ein vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem Sie den Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls stellen.
Hinweis: Die Rechtssachen, welche aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnbescheids ausgenommen sind, sind in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Einzelnen aufgezählt.

Sie müssen den Europäischen Zahlungsbefehl mithilfe eines standardisierten Formblatts "Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls" beantragen. Das Formular finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission unter dem Stichwort "Formulare".
Hinweis: Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Sie können in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben.
Wie, in welcher Sprache und auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder per Fax übermitteln können, erfahren Sie unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten". Dazu geben Sie den Mitgliedstaat, die Postleitzahl und die Kommune des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners oder der Schuldnerin ein.
Haben Sie den Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner oder der Schuldnerin zu. Der Schuldner oder die Schuldnerin muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung die Geldschuld zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen.
Bei einem Einspruch führt das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats das Verfahren weiter, es sei denn Sie beantragen, das Verfahren in diesem Fall zu beenden. Das Gericht wendet das entsprechende nationale Recht an. Geht kein Einspruch ein, erklärt das Gericht nach Ablauf der 30 Tage den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen.
Tipp: Eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Europäischen Mahnverfahrens finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union.

- im EU-Ausland: das je nach Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht
- in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- und/oder Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten): das Amtsgericht Wedding in Berlin
Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission. Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Informationen hierzu finden Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte". Wählen Sie dort den Mitgliedstaat aus, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin den Wohnsitz hat.

Voraussetzungen sind:
- Sie machen einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmbaren Geldsumme geltend und diese ist fällig.
- Ihr Zahlungsanspruch muss sich aufgrund einer "grenzüberschreitenden Rechtssache" im Zivil- und Handelsbereich ergeben.
Hinweis: Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt oder sich gewöhnlich aufhält.

keine

Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

- Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
