Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 45 Jahren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Handelt es sich um einen zertifizierten Bildungsträger und eine zertifizierte Weiterbildungsmaßnahme, kann die Agentur für Arbeit bestimmte Kosten übernehmen.
Es ist auch möglich, dass die Agentur für Arbeit die Kosten nur teilweise übernimmt.
Während der Zeit der Teilnahme zahlt Ihnen der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter.
Tipp: Weitere Informationen bietet das Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie an einer solchen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen möchten, müssen Sie das zuvor sowohl mit Ihrem Arbeitgeber als auch mit der Agentur für Arbeit besprechen. Danach müssen Sie die Übernahme der Weiterbildungskosten bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich beantragen.
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Voraussetzungen für die Übernahme der Weiterbildungskosten sind:
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Für die Zeit der Freistellung zur Weiterbildung kann die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt leisten. Voraussetzung ist: Die zu Qualifizierenden sind ungelernte oder geringqualifizierte Beschäftigte, die einen Berufsabschluss oder eine Teilqualifikation erwerben. Den Zuschuss zum Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber beantragen – entweder persönlich, durch Beauftragte oder per Post.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang der wegen der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung. Das Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird dabei berücksichtigt.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Hinweis: Benötigt die Agentur für Arbeit für die Entscheidung bestimmte Angaben und Unterlagen (z.B. zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges), erhalten Sie von dort entsprechende Formulare.
Tipp: Entstehen Ihnen erheblich höhere Kosten für die Fahrt zur Weiterbildungsstätte als für die Fahrt zum Arbeitsplatz? Dann können Sie eine mögliche Übernahme dieser Kosten ebenfalls mit der Agentur für Arbeit besprechen. Ist eine Übernahme dieser Kosten nicht möglich, können Sie sie bei der Lohnsteuererklärung geltend machen.