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Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von Kindern ist ein steuerlicher Freibetrag. In Höhe des Freibetrags werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.
Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung höher ist als der Anspruch auf Kindergeld.
Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beträgt 1.320 Euro. Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag auf 2.640 Euro.
Hinweis: Grundsätzlich wird der Freibetrag jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt (Halbteilungsgrundsatz). Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag (beim Finanzamt) jedoch den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.
Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.
Für die Überprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist kein Antrag notwendig, da das Finanzamt die Prüfung von Amts wegen vornimmt.
Wollen Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung auf Ihrer Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ihrer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sogenannte Ersatzbescheinigung) eintragen lassen, ist dafür ein Antrag beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes nötig. Dort erhalten Sie das entsprechende Formular. Auch kann Ihnen das Finanzamt sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder)
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen "Kindergeld" und "Kinderfreibetrag".
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Im Service Center des Finanzamts erhalten Sie die Broschüre "Steuertipps für Familien" mit weiteren Informationen. Die Broschüre können Sie auch im Internet aufrufen und herunterladen.
- Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung
- eventuell Nachweise über die Ausbildung und die Einkünfte von volljährigen Kindern
- die Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ersatzbescheinigung 2011 für die Eintragung eines Freibetrags
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.