Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht können Sie weiterhin den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern.
Sie müssen die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder als Kriegsdienstverweigerin beim Kreiswehrersatzamt beantragen. Sie können Ihren Antrag schriftlich einreichen oder diesen persönlich zur Niederschrift abgeben. Das Kreiswehrersatzamt prüft Ihre gesundheitliche Eignung und leitet den Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter.
Das Bundesamt erkennt die Verweigerung an, wenn
Hinweis: Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, erhalten Sie Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats ergänzend zu äußern. Bestehen daraufhin immer noch Zweifel, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) erfolgen. Diese ist nicht öffentlich.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Sollte Ihr Antrag auch im Widerspruchsverfahren abgelehnt werden, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen.
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Sie müssen sich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Grundgesetzes berufen.
keine