Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.
Achtung: Haben Sie Ihr Grundstück vor dem 05. November 2011 erworben (z.B. durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags), beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.
Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein Grundstück
Wer ein Grundstück erwirbt oder veräußert, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Meistens vereinbaren die Parteien vertraglich, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer durch Steuerbescheid fest.
Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.
für die Besteuerung: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
Wenn Sie die Grunderwerbsteuer beglichen haben, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass Ihrer Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf es Sie in das Grundbuch eintragen.
keine
Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis für das unbebaute, bebaute oder noch zu bebauende Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
Hinweis: In Sonderfällen richtet sich die Steuer nach dem Grundbesitzwert (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).