Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundbesitz zählen:
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).