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Insolvenzgeld beantragen
Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig und kann Ihnen deshalb Ihren Lohn beziehungsweise Ihr Gehalt nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen? Dann können Sie von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld erhalten.
Höhe der Leistung
Das Insolvenzgeld ist so hoch wie das in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallene Nettoarbeitsentgelt. Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt ist der Höhe nach begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung.
Haben Sie in dem Zeitraum, für den Sie Insolvenzgeld erhalten, Arbeitslosengeld bezogen, wird dieses auf das Insolvenzgeld angerechnet – genauso wie Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit, die Sie im Insolvenzgeldzeitraum erzielt haben.
Tipp: Weitere Informationen zum Insolvenzgeld (z.B. zur genauen Berechnung, zur steuerlichen Behandlung oder zur genauen Bestimmung des Bezugsraums) finden Sie im Merkblatt "Insolvenzgeld für Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.
Sie können das Insolvenzgeld zunächst formlos (zur Fristwahrung auch mündlich oder telefonisch) beantragen. Damit die Agentur für Arbeit Ihren Antrag bearbeiten kann, müssen Sie aber das Antragsformular ausfüllen. Sie erhalten es bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet.
Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld sorgfältig aus. Geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Stelle ab.
Die Agentur für Arbeit kann Ihren Antrag erst bearbeiten, wenn eine von der Insolvenzverwaltung beziehungsweise vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Die Agentur für Arbeit fordert diese beim jeweiligen Betrieb an.
Tipp: Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die Insolvenzgeldbescheinigung auch selbst beschaffen und dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich beifügen. Die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie dann nicht ausfüllen.
Das Insolvenzgeld wird auf Ihr Konto überwiesen.
Hinweis: Folgende Personen können ebenfalls Insolvenzgeld beantragen:
- Dritte (z.B. Banken), denen der rückständige Anspruch auf Arbeitsentgelt übertragen wurde oder die an diesem ein Pfandrecht erworben haben.
- Dritte, die nach Antragstellung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oder Pfändung erworben haben.
- Der Pfandgläubige sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn das rückständige Arbeitsentgelt zum Antragszeitpunkt gepfändet oder verpfändet war. In beiden Fällen erfolgt die Auszahlung an den Pfandgläubiger.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat
Tipp: Den Antrag nehmen auch alle anderen Agenturen für Arbeit und sonstige Sozialleistungsträger, sowie alle Gemeinden entgegen. Personen, die sich im Ausland aufhalten, können den Antrag auch bei den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland abgeben.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beginnt oder
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder
- der Betrieb seine Tätigkeit vollständig einstellt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und offensichtlich mangels Masse kein Insolvenzverfahren möglich ist.
Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn es dauerhaft zu keinen dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr kommt (z.B. Schließung des Betriebes).
Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Dazu zählen auch:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- beschäftigte Studierende und Schülerinnen oder Schüler
- Auszubildende
- geringfügig Beschäftigte
Es können aber auch ausländische Insolvenzereignisse einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Beispiel: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitgeber unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend ins Ausland entsandt hat.
Hinweis: Fraglich ist der Anspruch beispielsweise bei geschäftsführenden oder mitarbeitenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. In diesem Fall sollten Sie das Zusatzblatt "Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)" zum Antrag auf Insolvenzgeld ausfüllen. Damit kann die Agentur für Arbeit etwaige Ansprüche feststellen.
Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Krankenkasse auch die für den Insolvenzgeldzeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.
Wenn Sie noch keine neue Arbeit aufgenommen haben, sollten Sie sofort die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen. Dort können Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen – unabhängig davon, ob
- Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt,
- ein Insolvenzantrag gestellt oder
- das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.
Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht, können Sie Arbeitslosengeld beziehen.
die Insolvenzgeldbescheinigung (wenn Sie diese selbst beschaffen)
Hinweise, welche anderen Unterlagen Sie möglicherweise benötigen, finden Sie im Antragsformular.
keine
- §§ 165 – 172 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Insolvenzgeld)
- § 175 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis)
- § 314 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Insolvenzgeldbescheinigung)
- § 316 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- § 320 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten)
- § 324 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Antrag vor Leistung)
- § 327 Abs. 3 SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Grundsatz)