Unsere Gemeinde
Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung
Zum Abschluss der Berufsausbildung müssen die Auszubildenden in allen anerkannten Ausbildungsberufen eine Abschlussprüfung – im Handwerk die Gesellenprüfung – ablegen. Mit Bestehen der Abschlussprüfung wird dokumentiert, dass der Auszubildende die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, um den erlernten Beruf auszuüben.
Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Abschlussprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Sommerprüfung findet zwischen März und Juli, die Winterprüfung zwischen Oktober und Februar statt.
Auch die Handwerkskammern bieten zweimal jährlich Abschlussprüfungen an, jeweils einmal im Sommer- und im Winterhalbjahr.

Als Ausbildungsbetrieb werden Sie in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden bis zu einem bestimmten Tag zur Zwischenprüfung anzumelden.
Zur Abschlussprüfung werden eingeladen:
- Sommerprüfung
Auszubildende, deren vertragliche Ausbildungszeit oder Ausbildungsstufe bis zum 30. September des laufenden Jahres endet. - Winterprüfung
Auszubildende, deren vertragliche Ausbildungszeit oder Ausbildungsstufe bis zum 30. April des folgenden Jahres endet. - Auszubildende, die einzelne Prüfungsfächer, -bereiche, einen Prüfungsteil oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholen müssen.
Dem Auszubildenden wird nach bestandener Abschlussprüfung ein Zeugnis ausgestellt. Als Ausbildender können Sie die Ergebnisse der Abschlussprüfung Ihrer Auszubildenden übermittelt bekommen.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er die Abschlussprüfung zweimal wiederholen.

die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Ärztekammer
- weitere für die Ausbildung zuständige Stellen

Zum ersten Teil der Abschlussprüfung werden Auszubildende zugelassen, wenn
- die Ausbildungszeit beendet ist oder ihre Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- die Zwischenprüfung bestanden wurde,
- die schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt wurden,
- das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
Hinweis: Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung werden nur Auszubildende zugelassen, die am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen haben.

Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden für die Zeit der Prüfungen freistellen. Darüber hinaus werden Auszubildende, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch am Tag vor der Abschlussprüfung freigestellt.

- die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
- gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung

