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Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag. Hiermit sollen Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden, da sie für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder Aufwendungen zu tragen haben.
Der Kinderfreibetrag beträgt für steuerlich zu berücksichtigende Kinder ab 1. Januar 2010 bis zu 2.184 Euro jährlich. Hinzu kommt noch ein Betrag von bis zu 1.320 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Die Beträge verdoppeln sich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Achtung: Nicht zu verwechseln ist der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld. Ab dem Monat der Geburt des Kindes wird monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sie erhalten entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, je nachdem, was für Sie günstiger ist.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob anstelle des Kindergeldes für das einzelne Kind ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Dabei kommt die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nur in den Fällen in Betracht, in denen das Kindergeld die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung der zwangsläufigen Unterhaltsaufwendungen für das Kind nicht gewährleisten kann.
Im Ergebnis bedeutet das: Durch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags bei der Veranlagung zur Einkommensteuer muss sich aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens eine höhere Steuerentlastung für den Steuerpflichtigen ergeben, als durch das Kindergeld bislang erreicht wurde. Ist das der Fall, werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung abgezogen und die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld erhöht.
Hinweis: Bei Getrenntlebenden, Geschiedenen sowie Eltern nicht ehelicher Kinder bleibt es bei der grundsätzlichen Halbteilung des Kinderfreibetrages.
Für die Prüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist kein Antrag notwendig. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft Ihr Finanzamt von Amts wegen bei jedem Ihrer Kinder, ob für Sie die Ansetzung des Kinderfreibetrages günstiger ist als das Kindergeld. Der Steuerbescheid enthält eine entsprechende Bemerkung hierzu.
Sie können auf Ihrer Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ihrer Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug (sogenannte Ersatzbescheinigung) auch einen Kinderfreibetrag eintragen lassen - dann ist ein Antrag notwendig. Das Formular finden Sie unter "Formulare & Onlinedienste". Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag.
Tipp: Ob die Eintragung für Sie sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Finanzamt klären.
Informationen über den Antrag zur Änderung von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ersatzbescheinigung finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Änderung der Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung - Eintragung von Kindern ".
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, uneheliche und angenommene Kinder),
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben und
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Kindergeld".
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Im Service Center des Finanzamts erhalten Sie die Broschüre "Steuertipps für Familien" mit weiteren Informationen.
Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung auf der "Anlage Kind"
Je nach Fall sind weitere Unterlagen erforderlich (z.B. Nachweise über den Schulbesuch und die Einkünfte von volljährigen Kindern, die noch in Ihrem Haushalt leben und die sich in einer Ausbildung befinden). Die Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ersatzbescheinigung wird für die Eintragung eines Freibetrags benötigt.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.