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Landeserziehungsgeld - Auszahlung beantragen
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 25. September 2012 beschlossen, die Anspruchsberechtigung auf Landeserziehungsgeld für alle Geburten ab 1. Oktober 2012 zu beenden.
Für Geburten bis 30.September 2012 gilt folgendes:
Landeserziehungsgeld können Sie ab dem 13. oder 15. Lebensmonat Ihres Kindes unmittelbar nach dem Elterngeld erhalten – bis zu zehn Monate lang.
Monatlicher Betrag pro Kind:
- bis zu 205 Euro
- ab dem dritten Kind bis zu 240 Euro
Tipp: Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld (z.B. Kontaktadressen, Einkommensgrenzen) erhalten Sie bei der L-Bank.


Sie müssen das Landeserziehungsgeld schriftlich beantragen. Das Antragsformular können Sie von den Internetseiten der L-Bank herunterladen. Sie können es auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag direkt an die L-Bank in Karlsruhe oder an Ihr Bürgermeisteramt. Sie können ihn auch persönlich abgeben.
Die L-Bank bewilligt das Landeserziehungsgeld und zahlt es aus.

die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

Voraussetzungen für den Bezug sind:
- Staatsangehörigkeit (eines Elternteils oder des Kindes):
- deutsch oder
- eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder
- bestimmter mit der EU assoziierter Staaten (z.B. Türkei)
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Baden-Württemberg auf.
- Sie haben das Sorgerecht für das Kind,
- mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und
- das Sie selbst betreuen und erziehen.
- Sie dürfen keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Sie können bis zu 21 Wochenstunden arbeiten gehen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Arbeiten beide Eheleute/Elternteile in Teilzeit, sind bis zu 30 Wochenstunden möglich. - Einhaltung der Einkommensgrenzen
- bei Paaren für Geburten ab 2010: 1.480 Euro
- Alleinerziehende für Geburten ab 2010: 1.225 Euro
Überschreiten Sie diese, verringert sich das Landeserziehungsgeld stufenweise.

Sonderregelungen für Eltern, die die Verlängerungsmöglichkeit beim Elterngeld nutzen
Der Auszahlungszeitraum verdoppelt sich, wenn Sie sich das Elterngeld in halben Monatsraten auszahlen lassen.
Wählen Sie diese Verlängerungsmöglichkeit, können Sie ab dem 13. oder 15. Lebensmonat Landeserziehungsgeld und Elterngeld gleichzeitig beziehen. Das Elterngeld zählt in diesen Fällen nicht als Einkommen.

- Geburtsurkunde des Kindes oder
- Urkunde über die Adoption
- Einkommensnachweis (z.B. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid), wenn Sie diesen nicht bereits mit dem Antrag auf Elterngeld vorgelegt haben

keine

- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1. Januar 2007 und für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten (VwV – LErzG 2007 – Mehrlinge)
- § 6 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) (Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit)
