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Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen
Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.
Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.
Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).
Die Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 nennt eine abschließende Liste von Behörden und Institutionen. Diese "wappenführenden Stellen" dürfen sowohl das große als auch das kleine Landeswappen ohne Genehmigung verwenden.
Zur Verwendung des großen Landeswappens sind berechtigt:
- die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten
- der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes
- der Rechnungshof
- die Regierungspräsidien
Alle übrigen Landesbehörden sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.
Andere Behörden als die Landesbehörden dürfen das Landeswappen nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten beziehungsweise der Ministerpräsidentin führen.
Für jede sonstige Verwendung des Landeswappens benötigen Sie eine Genehmigung des Innenministeriums. Diese müssen Sie beantragen.
Ausnahme: Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken ist allen erlaubt.
Achtung: Auch eine Verwendung des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, ist ohne Zustimmung des Innenministeriums nicht erlaubt. Sie dürfen aber das "Baden-Württemberg-Signet" verwenden. Näheres erfahren Sie unter "Sonstiges".
Die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens können Sie formlos beantragen. Das Innenministerium bittet jedoch um schriftliche Anträge.
das Innenministerium Baden-Württemberg
Mindestvoraussetzung ist ein Tätigwerden im Interesse des Landes.
Hinweis: Das das Landeswappen als Hoheitszeichen geschützt sein soll, erteilt das Innenministerium Genehmigungen allerdings nur in Einzelfällen und nach strengen Regeln. Nichtstaatliche Stellen, die das Landeswappen für privatwirtschaftliche Zwecke verwenden wollen, erhalten in den meisten Fällen keine Genehmigung.
Seit einigen Jahren gibt es das "Baden-Württemberg-Signet" zur Verwendung im gewerblichen, verbandlichen und publizistischen Bereich. Dieses dürfen Sie ohne Genehmigung unverändert verwenden, wenn Sie Ihre Verbundenheit mit dem Land Baden-Württemberg zum Ausdruck bringen wollen.
Sie dürfen das Signet allerdings nicht als einziges oder zentrales Element eines Firmenlogos und auch nicht als markenmäßigen Herkunftsnachweis verwenden. Vor allem dürfen Sie es nicht nach Art einer Marke herausstellen.
Seit es das Baden-Württemberg-Signet gibt, ist die Genehmigungspraxis für die Verwendung des offiziellen Landeswappens im privaten Bereich noch strenger.
keine
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