Einkommensteuererklärung abgeben
Arbeitgeber ziehen bei jeder Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt vom Arbeitslohn ab (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren meistens abgeschlossen.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie
- zur "Einkommensteuerveranlagung" verpflichtet sind (Pflichtveranlagung), oder
- die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung).
Grundlage des Lohnsteuerabzugs sind die Einträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012. Ab dem 1. Januar 2013 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform durch vom Arbeitgeber abrufbare elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale - ELStAM) ersetzt werden. Die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale speichert die Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer künftig dauerhaft in einer zentralen Datenbank. Dazu gehören z.B. Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuermerkmal. Diese elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale stellt die Finanzverwaltung Ihrem Arbeitgeber maschinell verwertbar zur Verfügung.
Bis zur Einführung des Verfahrens der ELStAM - insbesondere im Jahr 2012 - ist die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 weiterhin gültig. Benötigen Sie allerdings im Jahr 2012 eine "Lohnsteuerkarte", weil Sie erstmals eine Beschäftigung beginnen (z.B. auch einen Nebenjob) oder Ihre Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 verloren haben, stellt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung für das Jahr 2012 aus.
Weitere Informationen zum neuen elektronischen Verfahren und dem Weg dorthin erhalten Sie unter den "Häufig gestellten Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur elektronischen Lohnsteuerkarte"
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahres muss Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss er auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung übermitteln. Die darin enthaltenen Daten gibt er auch Ihnen in elektronischer Form oder per Papier zur Kenntnis.
Im Laufe des Kalenderjahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird Ihnen nach Ablauf des Jahres auf Antrag erstattet. Das geschieht durch den sog. betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Arbeitgeber, den er in bestimmten Fällen durchführen muss. Unabhängig davon können Sie eine "Antragsveranlagung" beim Finanzamt beantragen (z.B. um nachträglich Werbungskosten berücksichtigen zu lassen).
Wenn Sie in Deutschland arbeiten und im Ausland wohnen, gibt es zusätzliche Regelungen.
Höhe der Lohnsteuer
Die Höhe des Lohnsteuerabzugs entspricht der Einkommensteuer, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
Arbeitslohn sind beispielsweise
- Barvergütungen,
- Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und
- andere geldwerte Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung).
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet.
Es gibt folgende Steuerklassen:
- Steuerklasse I:
ledige, geschiedene sowie verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn ihr Ehegatte vor dem Jahr 2011 verstorben ist. - Steuerklasse II:
ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt, - die "alleinstehend" sind und
- zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Das Kind muss außerdem dort mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein.
"Alleinstehend" sind Steuerpflichtige, die - nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder
- verwitwet sind und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird auch gewährt, - wenn ein anderes volljähriges Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, für das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht oder
- für ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet,
- sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.
- Steuerklasse III:
verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn ihr Ehegatte nach dem 31.12.2010 verstorben ist. - Steuerklasse IV:
verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn beide Arbeitslohn beziehen. In Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV können Ehegatten - alternativ zur Steuerklassenkombination III/V - für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren wählen. - Steuerklasse V:
einer der Eheleute (anstelle der Steuerklasse IV), wenn die andere Person in die Steuerklasse III eingereiht wird. - Steuerklasse VI:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten; dies gilt für die Einbehaltung aus dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnis.
Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob
- der Einkommensteuer-Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder
- der Einkommensteuer-Splittingtarif (Steuerklassen III, V)
anzuwenden ist und welche Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.
Es handelt sich dabei um den
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich - ab dem Jahr 2011 - (Steuerklassen I bis V),
- Sonderausgaben-Pauschbetrag (Steuerklassen I bis V)
- die Vorsorgepauschale (Steuerklassen I bis VI) und
- den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse II).
Tipp: Haben Sie noch weitere Fragen zur Lohnsteuer, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt. Im Internet finden Sie bei Ihrem Finanzamt in der FAQ-Themengruppe speziell zur "Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung" weitere Informationen.
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Die Einkommensteuererklärung müssen Sie schriftlich auf amtlichen Vordrucken beim Finanzamt des Wohnsitzes abgeben. Die Finanzverwaltung stellt die erforderlichen Einkommensteuererklärungsformulare auf verschiedene Weise kostenlos zur Verfügung:
- Vordrucke im Internet
- Elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten an das Finanzamt
Die Finanzverwaltung empfiehlt die Benutzung des kostenlosen Steuerprogramms "ElsterFormular" über das Internet. Dieses Programm können Sie von der Internetseite www.elster.de herunterladen. Bitte informieren Sie sich dort über die weiteren Einzelheiten. Das Steuerprogramm können Sie alternativ auf CD-ROM bei jedem Finanzamt (Service Center) kostenlos abholen.
Herunterladen der Erklärungsformulare ohne elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten an das Finanzamt
Das Land Baden-Württemberg bietet eine Reihe von Steuererklärungsformularen zum Download an. Diese Formulare können Sie ausdrucken und zum Teil auch zuvor am PC ausfüllen. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung können Sie mit der Post an Ihr Finanzamt senden oder dort persönlich abgeben. Das zuständige Finanzamt nimmt keine Erklärungen über das Internet oder per E-Mail entgegen.
- Abholung beim Finanzamt
Ab Anfang Januar können Sie die Erklärungsvordrucke persönlich beim Service Center Ihres Finanzamts abholen. Die am häufigsten verlangten Einkommensteuerformulare samt Anleitungen erhalten Sie auch bei den Verwaltungen der Städte und Gemeinden. - Vordrucke für Steuerberater
Steuerberater erhalten die Vordrucke direkt zugesandt.
Ihr Arbeitgeber beziehungsweise das Finanzamt Ihres Wohnortes
Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind beispielsweise:
- Sie haben steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen bezogen. Darunter fallen
- Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld),
- Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder
- positive ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro
- Sie oder Ihr Ehegatte haben neben Ihrem Arbeitslohn noch andere Einkünfte (z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), deren positive Summe mehr als 410 Euro beträgt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich zu erfassen,
- Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau haben Arbeitslohn bezogen und der Arbeitslohn eines Ehegatten ist nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden,
- bei der Steuerklasse IV ist der Faktor eingetragen worden,
- auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 wurde Ihnen ein Freibetrag eingetragen (ausgenommen: Pauschbetrag für Behinderte oder für Hinterbliebene) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn hat 10.200 Euro überstiegen
- oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, hat der insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro überstiegen.
Außerdem sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Sie das Finanzamt dazu aufgefordert hat.
Weitere Informationen zur Lohnsteuer finden Sie auf den Seiten des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg unter "Publikationen". Sie können sich auch an Ihr Finanzamt wenden.
Neben der Einkommensteuererklärung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Lohnsteuerkarte/n 2010/Ersatzbescheinigung/en 2011 (wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt)
- Zuwendungsbestätigungen
- Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer
- Beleg über den Nachweis einer Behinderung
- Belege über anzusetzende Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
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