Unsere Gemeinde
Änderung der Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung - Eintragung von Kindern
Kinder werden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 ihrer Eltern eingetragen. Der Staat entlastet Eltern finanziell bei der Erziehung der Kinder, indem er Kindergeld an sie zahlt beziehungsweise ihnen einen steuerlichen Freibetrag gewährt.
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Amts wegen, was im jeweiligen Fall im abgelaufenen Kalenderjahr für den Betroffenen günstiger ist (Vergleichsberechnung zwischen Kindergeld und steuerlichem Kinderfreibetrag).
Im laufenden Jahr erfolgt die Steuerfreistellung nur über das monatlich gezahlte Kindergeld, wobei die Freibeträge für die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer nicht zum Ansatz kommen (Ausnahme: Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung 2011, wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch besteht).
Die Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 ist aber trotzdem notwendig, da bei der monatlichen Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags der steuerliche Freibetrag berücksichtigt wird.


Sie können persönlich zu dem für Ihren Wohnort zuständigen Finanzamt gehen. Die Änderung gilt ab dem Geburtsdatum des Kindes. Einen schriftlichen Antrag müssen Sie in diesen Fällen nicht stellen.

das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt

Ein Kind wird geboren.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg - "Lohnsteuerfibel" oder können Sie von Ihrem Finanzamt erhalten.
Hinweis: Die Gemeinden haben den Arbeitnehmern letztmalig für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Diese gilt für das Übergangsjahr 2011 mit allen eingetragenen Merkmalen weiter (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Kinderfreibeträge, Frei- und Hinzurechnungsbeträge gemäß § 39a Einkommensteuergesetz) und wird ab dem Jahr 2013 durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Weitere Informationen zum neuen elektronischen Verfahren und dem Weg dorthin erhalten Sie auch unter www.elster.de (Arbeitnehmer/Elektronische Lohnsteuerkarte).
Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 ist die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Finanzämter übergegangen (z.B. der Wechsel von Steuerklassen).

- Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigung 2011, jeweils desjenigen, bei dem das Kind eingetragen werden soll
- Geburtsurkunde
- Identifikationsnummer Ihres Kindes

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

§ 39 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010
