Unsere Gemeinde
Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz
Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt Ihres Wohnortes beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechender Vordruck liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle aus oder wird zum Download angeboten.
Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen (beispielsweise die Polizei). Außerdem holt sie Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (z.B. der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie die Unanfechtbarkeit des Bescheids abwarten müssen. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte bestätigen sie.
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt
- das Standesamt, das das Eheregister führt (bei Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Eheleute)
- die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat (bei Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen).
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
die untere Verwaltungsbehörde als Namensänderungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als- das öffentliche Interesse oder
- ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat. Zusätzlich muss das Kindeswohl diese Änderung erfordern.
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt (beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs). Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten
- eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren,
- das Aussterben eines Namens verhindern.
Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Verfahrensbeschreibungen:
Benötigt werden insbesondere: gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Antragstellers oder der Antragstellerin und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
- Erklärung darüber, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat
Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status, wie beispielsweise dem des Asylberechtigten oder der Asylberechtigten, ist dieser Status mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachzuweisen. Einkommensnachweise können verlangt werden, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist. Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Namensänderungsbehörde darüber informieren, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigt.
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 2,50 Euro bis 1.022 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 2,50 Euro bis 255 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: gebührenfrei