Unsere Gemeinde
Rotes Oldtimerkennzeichen
Für Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder früher erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Entscheidend ist immer der Tag der ersten Zulassung.
Die Nummer des Kennzeichens beginnt mit "07".
Sie dürfen dieses Kennzeichen nur in folgenden Fällen verwenden:
- Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
- Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten
- Fahrten zur Wartung und Reparatur der Oldtimer
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen oder wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen oder wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Das rote Oldtimerkennzeichen ist eine Alternative zum Oldtimerkennzeichen mit dem Nennbuchstaben "H" am Ende.
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Auflistung der Fahrzeuge, für welche rote Kennzeichen benötigt werden (eines kann für mehrere Oldtimer ausgegeben werden); falls vorhanden, sollten Sie die entsprechenden Fahrzeugpapiere mitbringen.
- Gutachten nach § 23 StVZO über die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Versicherungsbestätigung
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
- Bestätigung, dass Sie an Oldtimerveranstaltungen teilnehmen und die Fahrzeuge dort einsetzen möchten
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
je nach Aufwand von 26,30 Euro bis 207,60 Euro
Hinweis: Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder oder 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
- § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Begriffsbestimmungen)
- § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)