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Rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen)
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (z.B. Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die Kennzeichennummer beginnt immer mit "06" und kann an zuverlässige Händler ausgegeben werden. Das rote Kennzeichen ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt und kann daher auch mehrfach für den eigenen Betrieb verwendet werden.
Hinweis: Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Sie müssen den Antrag bei der Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit Sie Ihren Betriebssitz haben, stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen die Kennzeichen zu.
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.
die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Händler seinen Betriebssitz hat
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Der Antragsteller muss
- zuverlässig sein,
- einen Kfz-bezogenen, auf sich angemeldeten Gewerbebetrieb besitzen und
- einen Bedarf an roten Händlerkennzeichen nachweisen.
Hinweis: Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.
Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von fünf Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Gewerbeinhabers (beziehungsweise aller Gewerbeinhaber)
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
- Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: zusätzlich
- Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführer beziehungsweise Prokuristen
- Versicherungsbestätigung
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
- soweit kein Antragsformular vorgesehen ist: zusätzlich
- schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Hinweis: Das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg stellt Ihnen mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.
Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben. Es wird empfohlen, die Gebühren im Einzelfall direkt bei der Zulassungsbehörde nachzufragen.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweis: Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)