Unsere Gemeinde
Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen
Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung
- Hochschulprüfungen abnehmen,
- Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und
- Zeugnisse erteilen.
Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen.
Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen:
- "staatlich anerkannte Hochschule"
- "staatlich anerkannte Fachhochschule"
- "staatliche anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung"
Hinweis: Private Hochschulen dürfen nicht die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Duale Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung führen. Außer von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen dürfen Sie keine ähnliche Bezeichnung oder keine entsprechende fremdsprachige Übersetzung führen. Das Wissenschaftsministerium kann keine Ausnahmen zulassen.
Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
Tipp: Das Wissenschaftsministerium bietet ein Merkblatt über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule.
Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt.
Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
das Wissenschaftsministerium
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet:
- Das Studium bereitet die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor. Es vermittelt ihnen die dafür und für die wissenschaftliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden. Das Lehrangebot ist ausreichend. Der Studienablauf ist durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Diese entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an Studien- und Prüfungsordnungen vergleichbarer Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
Für die Beurteilung des Studienangebots sind wichtig:- Umfang und Struktur der Ausbildungsinhalte (Wochenstunden, Fächer)
- Ausbildungsdauer (Jahre oder Semester-/Trimesteranzahl)
- Prüfungen (Anzahl, Art, Dauer, Umfang)
- Es sind mehrere nebeneinander bestehende oder aufeinanderfolgende Studiengänge an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Bildungseinrichtungen vorhanden.
Ausnahmen:- Fachrichtungen, bei denen die wissenschaftliche Entwicklung und das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld die Einrichtung mehrerer Studiengänge nicht nahelegen
- kirchliche Hochschulen, wenn sie gewährleisten, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist
- Die private Hochschule darf nur Personen zum Studium zulassen, die auch die Voraussetzungen für die Aufnahme an einer staatlichen Hochschule erfüllen (Hochschulzugangsberechtigung).
- Das hauptberufliche Lehrpersonal erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen. Fachlich qualifizierte, hauptberuflich an der privaten Hochschule tätige Professorinnen und Professoren in ausreichender Zahl decken die Kernfächer des Lehrangebots ab.
- Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals ist gesichert. Das bedeutet, die Regelungen für Lehrverpflichtung, Vergütung und Urlaubsanspruch dürfen nicht wesentlich von den Regelungen für Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen abweichen.
Ausnahme: kirchliche Hochschulen, wenn sie gewährleisten, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. - Die Angehörigen der Hochschule wirken an der Gestaltung des Studiums mit.
- Die Lehr- und Studierfreiheit ist gewährleistet.
- Der Träger der Hochschule verfügt über genügend finanzielle Mittel und die erforderlichen Räumlichkeiten, um den Betrieb der Hochschule sicherzustellen.
Bei Einstellung des Studienbetriebs müssen Sie gewährleisten, dass die erforderlichen Mittel für die immatrikulierten Studierenden bis zu ihrem Studienabschluss bereitstehen. Der Träger muss dafür folgendes nachweisen:- ausreichendes Kapital,
- eine Bankbürgschaft oder
- eine Grundschuld
- Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen.
Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung
Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn
- die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und
- Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen.
Erlöschen der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule den Studienbetrieb
- nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides aufnimmt,
- ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder
- ihn endgültig einstellt.
- umfassendes Konzept bezogen auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben:
- Name
- Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse
- Sitz
- Studiengänge mit Ausbildungskonzept
- Personal
- Forschung
- Leitungsstruktur
- Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge
- Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte)
- Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers:
- Qualifikation
- Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal
- Entwurf einer Grundordnung
- detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Investitionsausgaben
- Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben
- Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitelvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) – einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen
- Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen)
- auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung
- staatliche Anerkennung: 2.500 bis 7.500 Euro
- Genehmigung von Änderungen: etwa 500 Euro pro Studiengang je nach Aufwand
- § 70 Landeshochschulgesetz (LHG) (Staatliche Anerkennung)
- § 71 Landeshochschulgesetz (LHG) (Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung)
- § 72 Landeshochschulgesetz (LHG) (Aufsicht)
- § 75 Landeshochschulgesetz (LHG) (Namensschutz)
- Nr. 2.1.1.1 Anlage zur Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium (GebVO MWK) (Gebührenverzeichnis)