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Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen
Sie können einen notwendigen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren? Dann können Sie einen Kostenvorschuss von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin verlangen.
Beispiel: Jeden Tag kommt es zwischen den Eheleuten zum Streit. Die Frau will sich scheiden lassen. Sie hat nur ein geringes, ihr Ehemann hingegen ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu gewähren. Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe des Staates.
Einen Kostenvorschuss können Sie sowohl für Streitigkeiten untereinander (z.B. für die Scheidung) als auch für Auseinandersetzungen mit Dritten, soweit diese persönliche Angelegenheiten betreffen, erhalten.
Hinweis: Möglicherweise müssen Sie den Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen. Es kann sich im Nachhinein herausstellen, dass der Vorschuss nicht gerechtfertigt war oder die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen. Beispielsweise könnten Sie durch den Vermögensausgleich nach der Scheidung erheblich besser gestellt sein als zuvor.
Sie können Ihren Anspruch auf Vorschuss außergerichtlich oder bei Gericht geltend machen.
Hinweis: Lassen Sie sich vorher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.
Über die Frage eines Kostenvorschusses entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht.
Voraussetzungen sind:
- Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (z.B. Familiensache).
- Sie sind bedürftig.
Als bedürftig gelten Sie, wenn Sie die Kosten der Prozess-/Verfahrensführung nicht oder nur teilweise selbst aufbringen können. Die Anforderungen an die Bedürftigkeit beim Kostenvorschuss sind geringer als die für die staatliche Prozess-/Verfahrenskostenhilfe. Sie müssen jedoch meistens zunächst auf Ihr eigenes Vermögen zurückgreifen. - Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg sein.
Neben der Bedürftigkeit ist die Erfolgsaussicht das wichtigste Kriterium, ob Sie Anspruch auf Kostenvorschuss haben. Das Gericht stellt insoweit eine Prognose. Die zum Kostenzuschuss verpflichtete Person muss leistungsfähig sein.
Der zur Zahlung verpflichteten Person steht ein angemessener Betrag zu, den sie zur eigenen Verwendung behalten darf. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder haben Vorrang. Das Vermögen bleibt normalerweise unangetastet. Je nach Leistungsfähigkeit besteht unter Umständen auch nur ein teilweiser Anspruch auf Kostenvorschuss. Eine Ratenzahlung ist unter Umständen auch möglich.
Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozesskostenhilfe). Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen den Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin in Betracht kommt.
Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegenüber ihren Eltern oder Großeltern. Erkundigen Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
- § 1360 a Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Umfang der Unterhaltspflicht)
- § 1361 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntlebenden)
- § 5 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
- § 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)