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Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt - Aufnahme in Rechtsanwaltskammer beantragen
Sie möchten in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt oder niedergelassene Rechtsanwältin arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
- in einem Staat der Europäischen Union (EU),
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
- in der Schweiz
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Rechtanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei errichten möchten. Das Antragsformular erhalten Sie entweder dort oder können es – je nach Angebot – im Internet herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat
Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt oder europäische Rechtsanwältin eingetragen sein. - Berufshaftpflichtversicherung
Sie müssen der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung über Ihre Berufszugehörigkeit von der zuständigen Stelle im Herkunftsstaat vorlegen.
Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft
Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie
- als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder niedergelassene europäische Rechtsanwältin
- mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren.
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
- Lebenslauf mit Foto
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat)
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.:
- Nachweis über akademische Grade (Abschrift)
- Unterlagen zur Kanzleitätigkeit
- Kanzleibestätigung
- Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen.
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: 150 Euro
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: 205 Euro
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: 200 Euro
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: 210 Euro
- § 3 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Antrag)
- § 4 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Verfahren)
- § 5 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Berufsbezeichnung)
- § 11 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit)
- § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (Berufshaftpflichtversicherung) (BRAO)