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Annahme eines Volljährigen
Die Erwachsenenadoption ist im Regelfall als sogenannte Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen, das heißt, es werden nur familienrechtliche Beziehungen zu Ihnen als Annehmendem hergestellt, nicht jedoch zu den sonstigen Verwandten. Ihre Eltern werden dadurch also nicht zu Großeltern der angenommenen Person. Die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder des Angenommenen, die dadurch zu Ihren Enkelkindern werden. Sie sind dem Angenommenen und seinen Kindern dann vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen. Neben der Änderung des Namens vermehren sich auch die Unterhaltsrechte und -pflichten. Die Adoption kann zur Folge haben, dass der Angenommene seinen ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Auch kann es dazu kommen, dass nach dem Tod des Angenommenen seine leiblichen und seine Adoptiveltern als Erben 2. Ordnung nebeneinander erben.
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.

Erforderlich ist ein notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden ist im Gegensatz zur Minderjährigenadoption nicht erforderlich, wohl aber die notariell beurkundete Einwilligung der Ehegatten - sowohl von Ihrer Seite aus als auch von Seiten des Anzunehmenden. Diese Erklärungen werden durch Sie oder den Notar beim Familiengericht eingereicht.
Sollten Sie bereits Kinder haben, wägt das Gericht ab, ob der Adoption überwiegende Interessen Ihrer Kinder entgegenstehen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn Unterhaltsansprüche unangemessen geschmälert beziehungsweise erbrechtliche Ansprüche unangemessen vermindert würden. Auch im Falle, dass der Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende (oder einer der annehmenden Ehegatten) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Sie dürfen einen Volljährigen als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme eines Volljährigen ist insbesondere sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in Ihrer Familie gelebt hat, aber rechtliche Gründe (z.B. die Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern) die Adoption verhindert haben.

Test. Ausländer, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen werden, erhalten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in aller Regel kein Aufenthaltsrecht.
Wenn Sie eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit vor allem aus dem Grund annehmen möchten, damit diese nicht ausgewiesen wird, ist dies sittlich nicht gerechtfertigt.

schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
- Annehmenden
- Angenommenen
- Ehepartner des Annehmenden
- Ehepartner des Angenommenen

Es fallen Kosten für die notarielle Beurkundung sowie Gerichtsgebühren nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen an.


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium und das Innenministerium haben ihn am 11.01.2012 freigegeben.