Auszubildende unter 18 Jahren, die Sie in Ihrem Betrieb einstellen wollen, müssen eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt diese ärztliche Untersuchung vor.
Die Auszubildenden können die Untersuchung wahlweise in ihrer Hausarztpraxis oder von fachärztlichem Personal durchführen lassen.
Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung stattfinden. Liegt die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Arbeitgeber nicht vor, darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern (oder anderen Sorgeberechtigten) ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.
Tipp: Vordrucke für den Erhebungs- und Untersuchungsbogen finden Sie auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Die Vordrucke enthalten auch die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist..
Hinweis: Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Auszubildende eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Sie sollten die Auszubildenden neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.
Alle Ärzte, insbesondere Hausarzt oder Hausärztin oder fachärztliches Personal für Kinder- und Jugendheilkunde.
Die Arztpraxen rechnen die Kosten für die Untersuchungen mit dem Regierungspräsidium Tübingen ab. Über das Regierungspräsidium Tübingen fordern die Arztpraxen auch die Vordrucke an (Abrechnungs- und Untersuchungsbögen als Durchschreibesätze)
Eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich bei
keine
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