Unsere Gemeinde
Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Bei welcher zuständigen Stelle sie dies erklären und beurkunden lassen, bleibt Ihnen überlassen.
Die Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie persönlich in Anwesenheit einer Urkundsperson erklären. Sie können sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Sind Sie minderjährig, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter der Anerkennung zustimmen.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Ist die Mutter minderjährig, ist neben ihrer Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters notwendig.
Auch die Zustimmung der Mutter – sowie bei Minderjährigkeit die Zustimmung ihrer Eltern – muss persönlich erfolgen und öffentlich beurkundet werden.
Hinweis: Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
Falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (z.B. weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde) muss auch das Kind selbst zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger) erfolgen. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist die Zustimmung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Nach der Beurkundung werden beglaubigte Abschriften der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmungserklärung der Mutter an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes übermittelt.
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wird, wird der Name des Vaters auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.
- das örtliche Standesamt oder
-
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
oder - jedes Amtsgericht oder
- jeder Notar
Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Eine Anerkennung der Vaterschaft können Sie widerrufen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Tipp: Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt vornehmen, können Sie gleichzeitig auch eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
- für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Beim Jugendamt oder Standesamt erfolgt die Beurkundung der Vaterschaft gebührenfrei. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig.