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Versicherungsombudsmann - Beschwerde gegen Versicherungen einlegen
Halten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Entscheidung eines Versicherungsunternehmens für fehlerhaft, können Sie sich beim Versicherungsombudsmann beschweren.
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Schlichtungsstelle. Sie
- dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und
- soll verhindern, dass Versicherungen und Kunden Meinungsverschiedenheiten vor Gericht austragen.
Die Schlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Er repräsentiert mehr als 95 Prozent des deutschen Versicherungsmarktes im Privatkundengeschäft.
Sie können sich telefonisch, brieflich, über das Beschwerdeformular der Schiedsstelle oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. per Fax) beschweren. Ihre Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
- Ihre Personalien als Versicherungsnehmerin oder als Versicherungsnehmer, sowie die einer weiteren versicherten Person, falls diese betroffen ist
- Name des Versicherungsunternehmens, Versicherungsschein- oder Schadennummer (soweit sich diese nicht aus den beigelegten Unterlagen ergeben)
- Angabe, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen möchten (z.B. Zahlung eines bestimmten Betrags, Auflösung des Vertrags)
- kurze Beschreibung des Sachverhalts (soweit sich dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen ergibt)
Wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, prüft die Schlichtungsstelle Ihren Anspruch.
Hinweis: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle ermitteln den Sachverhalt von sich aus. Sie selbst benötigen keine Fach- oder Rechtskenntnisse. Sie können sich aber auch vor dem Versicherungsombudsmann vertreten lassen (z.B. von Bekannten, Verwandten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten).
Das Beschwerdeverfahren kann folgendermaßen ausgehen:
- Der Ombudsmann erklärt die Beschwerde für unzulässig oder ungeeignet und weist die Beschwerde ab.
- Der Ombudsmann befindet die Entscheidung des Versicherungsunternehmens für richtig. In diesem Fall legt er Ihnen sein Ergebnis in eingängiger Weise dar.
- Der Ombudsmann gibt der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer recht und erlässt eine Entscheidung oder gibt eine Empfehlung als Schlichtungsspruch ab.
Hinweis: Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro kann der Ombudsmann eine für das Versicherungsunternehmen verbindliche Entscheidung treffen. Dies ist möglich, da sich die Versicherungsunternehmen, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen, vorab dazu verpflichtet haben, den Schlichtungsspruch des Versicherungsombudsmanns zu akzeptieren. Bei einem Betrag zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro ist der Schlichtungsspruch für das Versicherungsunternehmen nicht verbindlich. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung seitens des Versicherungsombudsmanns. Bei Beschwerden mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro ist ein Schlichtungsverfahren seitens des Ombudsmanns nicht möglich.
Sind Sie als Verbraucherin oder Verbraucher mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden, können Sie vor Gericht gehen.
Hinweis: Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verjähren Ihre möglichen Ansprüche nicht.
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
- Sie sind Verbraucherin oder Verbraucher.
- Der Beschwerdegegner ist ein Versicherungsunternehmen, das sich an den Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns beteiligt.
- Gegenstand der Beschwerde ist ein eigener vertraglicher Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.
Beschwerden von Dritten (z.B. Unfallgegner, die von der versicherten Person geschädigt wurden und ihre Ansprüche gegen dessen Versicherung geltend machen möchten) sind nicht zulässig.
Beschwerdegegenstand kann auch ein Anspruch gegen den Versicherer aus der Vermittlung oder Anbahnung eines Versicherungsvertrages sein. - Der Beschwerdegegenstand ist nicht bereits bei einer anderen Stelle (z.B. vor einem Gericht) anhängig oder von einer solchen Stelle entschieden worden.
- Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung der möglichen Ansprüche gehemmt. Ist ein Anspruch der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers verjährt und der Versicherer beruft sich auf diese Verjährung, kann kein Verfahren vor dem Ombudsmann stattfinden.
- Sie haben vor Anrufung der Schlichtungsstelle Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend gemacht und ihm sechs Wochen Zeit gegeben, über den Anspruch abschließend zu entscheiden.
Tipp: Weitere Informationen zu den Voraussetzungen können Sie der "Verfahrensordnung der Schiedsstelle" entnehmen.
Hinweis: Gegenstand der Beschwerde dürfen keine Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag sein. Bei Beschwerden mit Bezug auf private Kranken- und Pflegeversicherungen ist der "Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung" zuständig.
- Kopien des Schriftwechsels, der für die Beschwerde wichtig ist (vor allem die Schreiben, in denen der Versicherer seine Entscheidung erläutert)
- falls Sie sich in dem Verfahren vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
Tipp: Einen Vordruck für die Vollmachterteilung finden Sie auf den Internetseiten der Schiedsstelle.
keine Verfahrenskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
Hinweis: Eigene Kosten (z.B. für Kopien, Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie selbst tragen.