Unsere Gemeinde
Antrag der Dienstherren auf Entscheidung des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten
Der Landespersonalausschuss (LPA) kann entsprechend den rechtlichen Vorgaben Ausnahmen von den Regeln des Laufbahn- und Beamtenrechts in Baden-Württemberg zulassen. Dies sind
- im Landesbeamtengesetz (LBG):
- Ausnahmen bei Ämtern mit leitender Funktion auf Probe (§ 34a Abs. 4)
- Feststellung der Befähigung bei anderen Bewerbern (§ 31)
- Nachträgliche Zustimmung bei Ernennungsfehlern (§ 14 Abs. 2)
- Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht (§ 11 Abs. 5)
- in der Landeslaufbahnverordnung (LVO)/Polizeilaufbahnverordnung (LVOPol):
- Höchstalter für Einstellung oder Beginn der Ausbildung
- Überspringen von Ämtern bei Einstellung oder Beförderung
- Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder letzten Beförderung
- Mindestdienstzeit oder Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen
- Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung
- Einführungszeit und Feuerwehrmannsprüfung
- Mindestzeit der Aufgabenwahrnehmung vor dem Aufstieg für besondere Verwendungen
- Abkürzung der Probezeit
- Aufstieg vom einfachen in den mittleren Dienst beziehungsweise vom mittleren in den gehobenen Dienst ohne Einführungszeit und Aufstiegsprüfung
In verschiedenen Bereichen des Beamten- und Laufbahnrechts hat der Landespersonalausschuss Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen. Eine Beschluss-Sammlung steht für Sie zum Download zur Verfügung, ebenso der aktuelle Geschäftsbericht für die Jahre 2007 und 2008.
Einzelheiten zur Arbeit des Landespersonalausschusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Der Landespersonalausschuss wird in Personalangelegenheiten nur auf Antrag des Dienstherrn tätig. Antragsberechtigt sind in Personalangelegenheiten ausschließlich die für die Ernennung zuständigen Stellen.
Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu stellen. Die Geschäftsstelle ist beim Innenministerium eingerichtet.
Sie müssen das durch die Geschäftsordnung vorgegebene Antragsmuster verwenden. Anträge, die nicht dem vorgegebenen Muster entsprechen, werden an die antragstellende Behörde zurückgesandt.

der Landespersonalausschuss
Hinweis: Beim Innenministerium ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese bereitet die Sitzungen des Landespersonalausschusses vor und gibt Auskünfte im Zusammenhang mit Anträgen an den Landespersonalausschuss.

Antrag des Dienstherrn

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular sind beizufügen:
- Hauptpersonalakten
- Kopie des Gemeinderats-/Kreistags-/Verwaltungsausschuss-Beschlusses (soweit diese für die Personalangelegenheit zuständig sind)
- Stellenbeschreibung
- analytische Dienstpostenbewertung

Die Entscheidungen des Landespersonalausschusses ergehen gebührenfrei.

§ 11 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG) (Auslese der Bewerber)
§ 14 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) (Rücknahme der Ernennung)
§ 31 Landesbeamtengesetz (LBG) (Feststellung der Befähigung)
§ 34 a Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) (Beförderung)
§ 125 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) (Aufgaben)
§ 21 Abs. 4 und 5 Landeslaufbahnverordnung (LVO) (Aufstiegsbeamte – einfacher Dienst)
§ 25 Abs. 4 und 5 Landeslaufbahnverordnung (LVO) (Aufstiegsbeamte – mittlerer Dienst)
§ 55 Landeslaufbahnverordnung (LVO) (Ausnahmen)
§ 30 Polizeilaufbahnverordnung (LVOPol) (Ausnahmen)
