Unsere Gemeinde
Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn
- es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
- die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.
In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligen und beurkundet getroffene Vereinbarungen.
Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.
Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen. Zuständig ist das für den Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat. Der Antrag muss eine genaue Auflistung der Ansprüche der einzelnen Beteiligten enthalten.
Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.
Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen folgendes:
- Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
- Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
- Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
- Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.
das für den Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
- Miterbin oder Miterbe
- Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
- Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Hinweis: Für Beteiligte, für die eine Pflegschaft bestellt ist, nimmt die Pflegerin oder der Pfleger am Vermittlungsfahren teil.
Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.
Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:
- Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
- Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.
- § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auseinandersetzung)
- §§ 363 - 373 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren)
- § 116 Kostenordnung (KostO) (Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung)