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Versorgungswerk (VWDA) - als Architekt anmelden
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA) ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Architekten in Baden-Württemberg.
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- und Waisenrente)
- Kindergeld (nur bei Gewährung einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente)
Hinweis: Darüber hinausgehende Leistungen (z.B. eine Übernahme von Kosten für Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen, Sterbegeld, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung) sind nicht vorgesehen.
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk müssen Beiträge zahlen, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Die Beitragshöhe ist durch Mindest- und Höchstbeträge begrenzt. Sie hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab. Es gelten folgende Beträge:
- Für Selbständige beträgt der Regelbeitrag 18 Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. In den ersten fünf Jahren der Teilnahme können Sie eine Beitragsermäßigung beantragen.
- Angestellte zahlen denselben Beitrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Beamtinnen und Beamte können freiwillig Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Versorgungswerks werden.
Die meisten Arbeitgeber führen die Beiträge direkt an das Versorgungswerk ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Versicherungsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Ein Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie im Internet herunterladen.
Tipp: Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Selbständige, Angestellte und Beamtinnen oder Beamte finden Sie auf den Seiten des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Würrtemberg.
Sobald die Mitgliedschaft bei der Kammer begründet wird, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht durch die Architektenkammer. Es kommt dann mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Eine vorherige Anmeldung durch die Mitglieder ist weder erforderlich noch möglich.
Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk oder können es im Internet herunterladen. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an das Versorgungswerk. Es ergänzt dann Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Teilnahme, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Versicherungsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.
das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA)
Zur Teilnahme am Versorgungswerk sind alle Mitglieder folgender Kammern verpflichtet:
- Architektenkammer Baden-Württemberg,
- Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und
- Hamburgische Architektenkammer
Eine Teilnahme am Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, 55 Jahre oder älter sind oder
- zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
- eigene Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.
Hinweis: Befreiungen von der Pflichtteilnahme sind nur möglich für:
- als Angestellte eingetragene Mitglieder der Architektenkammer, solange sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
- Mitglieder der Architektenkammer, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft begründet wird, bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis der Eintragung in die Liste der jeweiligen Architektenkammer
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
- falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbständiger Tätigkeit)
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag