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Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Mitgliedschaft anmelden
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg. Informationen zur Anmeldung bei einer Rechtsanwaltskammer finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Witwer- beziehungsweise Waisenrente
- Sterbegeld für die Hinterbliebenen
- Kapitalabfindung an die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann im Fall der Wiederverheiratung
Hinweis: Darüber hinaus kann das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch haben Sie darauf allerdings nicht.
Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen einen monatlichen Regelpflichtbeitrag leisten, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dieser entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (für das Jahr 2012: 19,6 Prozent des Einkommens).
Die Beitragshöhe ist nach unten durch einen Mindestbeitrag (ein Dreizehntel des Regelpflichtbeitrags) begrenzt. In den ersten 36 Monaten nach Ihrer erstmaligen Zulassung können Sie auf Antrag nur den halben Pflichtbeitrag, mindestens jedoch den Mindestbeitrag zahlen. Voraussetzung: Sie sind ausschließlich freiberuflich tätig und waren bei Ihrer Zulassung noch nicht 40 Jahre alt.
Die meisten Arbeitgeber führen die Mitgliedsbeiträge direkt an das Versorgungswerk ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Ein Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie im Internet herunterladen.
Tipp: Näheres zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim Versorgungswerk. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Versorgungswerk. Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das WPV Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.
Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk oder können ihn im Internet herunterladen. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an den WPV. Es ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtet sind Sie, sobald Sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg sind.
Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- erst nach Ihrem 45. Geburtstag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden oder
- berufsunfähig sind.
- Kopie des Personalausweises/ oder Reisepasses
- Nachweis über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag
- § 5 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) (Pflichtmitgliedschaft)
- §§ 7 – 9 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) (Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft, Beiträge, Leistungen)
- § 17 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) (Satzung)
- Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg